Laut Definition werden beim Rufmord oder einer Rufschädigung Behauptungen verbreitet, die das Ansehen einer Person beeinträchtigen sollen. Solch gezielte und wiederholte Diffamierungen können Existenzen gefährden.
Ist Rufmord laut StGB strafbar?
Im Strafgesetzbuch (StGB) gibt es keinen eigenen Tatbestand für Rufmord. Das Gesetz ermöglicht allerdings eine Verurteilung wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB). Abhängig von den Tatumständen kommt entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von einem bzw. zwei Jahren in Betracht.
Wie kann ich mich gegen eine Rufmordkampagne wehren?
Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, eine Rufschädigung zur Anzeige zu bringen. Darüber hinaus sollten vor allem Personen in der Öffentlichkeit und Unternehmen im Zuge des Online Reputation Managements Maßnahmen ergreifen, um die Reputationsschäden und deren Auswirkungen einzudämmen.
Was droht für rufschädigende Äußerungen?
Da es sich beim Rufmord nicht um eine juristische Bezeichnung handelt, sieht der Gesetzgeber dafür auch keinen eigenen Straftatbestand vor. Dennoch ist es grundsätzlich möglich, entsprechende Äußerungen strafrechtlich zu ahnden. So kommen bei Rufmord und Rufschädigung laut StGB die Tatbestände üble Nachrede und Verleumdung infrage.
Durch den Tatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB) lässt sich die Verbreitung von Tatsachen, die eine Person öffentlich schlecht dastehen lassen, sanktionieren. Dabei kann der Täter seine Aussage nicht beweisen. Laut dem StGB müssen Täter mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe rechnen. Wie lange die Haft maximal dauern kann, hängt dabei von den Tatumständen ab.
So liegt das Strafmaß regulär bei einem Jahr, erfolgt die üble Nachrede hingegen öffentlich, erhöht sich dieses auf maximal zwei Jahre.
Alternativ dazu ist bei Rufmord auch eine Anzeige wegen Verleumdung (§ 187 StGB) möglich. In diesem Fall stellt der Täter nachweislich eine falsche Behauptung auf, um die öffentliche Meinung herabzuwürdigen. Das StGB sieht dafür eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor, wobei bei einer öffentlichen Verleumdung auch bis zu fünf Jahre Haft möglich sind.
Häufig droht bei Rufmord eine Geldstrafe.
Wie hoch diese ausfällt, bestimmt das Gericht mit Blick auf die Umstände der Tat. Gemäß § 40 StGB erfolgt die Bemessung anhand von Tagessätzen. Die Anzahl der Tagessätze ergibt sich dabei aus der individuellen Schuld des Täters, während die Höhe des Tagessatzes von dessen Nettoeinkommen abhängt.
So soll sichergestellt werden, dass auch bei einer Rufschädigung die Strafe alle Täter möglichst gleich schwer trifft. Darüber hinaus kann auch ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz wegen einer Rufschädigung bestehen.
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